Datenstand: 02.09.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

Kennzeichnungstexte

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1.304 Treffer
KodeText ArtBezug betroffene Mittel
NG472.1094 Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Amisulbrom enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NG474-60 Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf der zu behandelnden Fläche eine Bodenbedeckung von mindestens 60 % vorliegt. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NG722 Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Reihen- oder Bandbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 20 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Reihe oder im Band. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NH677-1 Das behandelte Pflanzgut ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen (z. B. auf Etiketten, Beipackzetteln, Verpackungen). Dabei ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Pflanzgut wurde mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt. Zum Schutz von Vögeln/wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Pflanzgut beseitigt werden." Anwendungsbestimmung Mittel 1 Mittel mit diesem Text
NH681-4 Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes mit einem pneumatischen Gerät bei vorhergesagtem Wind mit einer stündlichen mittleren Windgeschwindigkeit in 2 m Höhe höher als 5 m/s. Zur Beurteilung der Windgeschwindigkeit ist die Vorhersage im Internetangebot des Deutschen Wetterdienstes für die nächstgelegene Agrarwetterstation bis zu 72 Stunden vor der Aussaat heranzuziehen. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NH762 Vor Aussaat/Pflanzung Kressetest durchführen! Auflage Mittel 1 Mittel mit diesem Text
NN000 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet. Auflage Mittel 1 Mittel mit diesem Text
NN1641 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Bembidion tetracolum (Laufkäfer) eingestuft. Hinweis Mittel 1 Mittel mit diesem Text
NN200 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen relevanter Nutzarthropoden eingestuft. Auflage Mittel 1 Mittel mit diesem Text
NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. Hinweis Mittel 1 Mittel mit diesem Text
NN2512 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius majusculus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. Auflage Mittel 1 Mittel mit diesem Text
NN330 Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft. Auflage Mittel 1 Mittel mit diesem Text
NN3511 Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius insidiosus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. Auflage Mittel 1 Mittel mit diesem Text
NT105 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT154-1 Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt Clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und/oder gemäß der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (BGBl. 2023 I Nr. 115) und/oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 produziert wird. Der Abstand von 50 m kann auf 20 m reduziert werden, wenn das Mittel nicht in Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT155-1 Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt Clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und/oder gemäß der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (BGBl. 2023 I Nr. 115) und/oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 produziert wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT180-1 Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). Auflage Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT182 Mit diesem Pflanzenschutzmittel dürfen bei Anwendung mit Luftfahrzeugen auf derselben Fläche maximal 3 Behandlungen in 10 Jahren stattfinden. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT193 Die Anwendung ist nur auf vollständig etablierten, intensiv gepflegten und regelmäßig gemähten Rasenflächen zulässig. Die Vegetation auf der Anwendungsfläche darf den blühenden Zustand nicht erreichen. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT200-05 Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 5 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung). Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT200-10 Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 10 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung). Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT200-20 Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 20 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung). Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT201 Zum Schutz von wildlebenden Säugern Anwendung nur bei mindestens 50 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT307-0 Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text
NT308 Das Mittel gefährdet aufgrund seiner pflanzenschädlichen Wirkung die Lebensgrundlage von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden. Das Mittel darf daher nicht auf unbehandelten Teilflächen angewendet werden, die der Erfüllung von Anwendungsbestimmungen dienen, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. Anwendungsbestimmung Anwendung 1 Mittel mit diesem Text