Datenstand: 02.09.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

Kennzeichnungstexte

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1.304 Treffer
KodeText ArtBezug betroffene Mittel
SF531 Bei der Entsorgung verbliebener Köder und bei der Reinigung von Köderstationen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SF537 Gewächshäuser sind während der Einwirkungszeit geschlossen zu halten. Arbeiter dürfen die Gewächshäuser erst nach Ende der Einwirkungszeit wieder betreten. Anwendungsbestimmung Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SF552 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Anwendungsbestimmung Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SF555-5 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. Anwendungsbestimmung Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SF615 Für die Kartoffelbehandlung bei der Einlagerung im Spritzverfahren dürfen nur Geräte mit geeigneter Abschirmung zur Vermeidung von Abdrift verwendet werden. Auflage Anwendung 2 Mittel mit diesem Text
SF634-1 Bei der Reinigung der Beizgeräte sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug zu tragen. Anwendungsbestimmung Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SF635 Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Reinigen der Beizgeräte. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SS207-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. Anwendungsbestimmung Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SS2211 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SS2241 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SS332-2 Bei der Reinigung der Applikationstechnik sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. Anwendungsbestimmung Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SS420 Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
SS701-1 Bei Streichapplikation sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen . Anwendungsbestimmung Anwendung 2 Mittel mit diesem Text
SS702 Bei Durchführung von Tauchanwendungen Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
ST1303 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Ab- und Umfüllen des Mittels. Anwendungsbestimmung Mittel 2 Mittel mit diesem Text
ST3311 Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
ST6101 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 oder Halbmaske mit Partikelfilter P3 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem Mittel. Anwendungsbestimmung Mittel 2 Mittel mit diesem Text
VA213 Anwender dürfen pro Arbeitstag nicht mehr als 50 t Kartoffeln behandeln. Auflage Anwendung 2 Mittel mit diesem Text
VA273-2 Es ist sicherzustellen, dass im Fall eines Kulturverlustes der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebensmittelerzeugung frühestens einen Monat nach der Anwendung stattfindet (ausgenommen Zuckerrüben). Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
VA280 Bei handgeführter Anwendung des Pflanzenschutzmittels muss die Arbeitszeit auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt werden. Anwendungsbestimmung Anwendung 2 Mittel mit diesem Text
VA297 Die Anwendung des Mittels mit verbrennungsmotorgetriebenen Heißnebelgeräten darf ausschließlich mit Geräten erfolgen, bei deren Aussetzen der Mittel-/Wirkstoffstrom automatisch unterbrochen wird. Anwendungsbestimmung Mittel 2 Mittel mit diesem Text
VH331 Der Gehalt an Arsen im technischen Wirkstoff darf 0,04 g/kg nicht überschreiten. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
VH363 Der Gehalt an 2,3-Deepoxy-2,3-didehydrorhizoxin (DDR) in der Fermentationsbrühe des Wirkstoffes Pseudomonas chlororaphis, Stamm MA 342, darf 2 mg/L zum Zeitpunkt der Formulierung nicht überschreiten. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
VH373 Im technischen Wirkstoff Picloram und seiner Salze darf der Gehalt an Hexachlorbenzen 50 mg/kg bezogen auf Picloram (Säure) nicht übersteigen. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text
VH3821 Im technischen Wirkstoff Captan dürfen folgende Gehalte nicht überschritten werden: Perchlormethylmercaptan: maximal 5 g/kg; Folpet: maximal 10 g/kg; Tetrachlorkohlenstoff: maximal 0,1 g/kg. Auflage Mittel 2 Mittel mit diesem Text