Kennzeichnungstexte
Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Hinweise im Volltext. Ein Treffer lässt sich unmittelbar in die Mittelsuche übernehmen.
1.304 Treffer
| Kode | Text | Art | Bezug | betroffene Mittel | |
|---|---|---|---|---|---|
| NT660-1 | Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. | Auflage | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NT662 | Anwendung nur auf Wiederaufforstungsflächen nach Sturmwürfen, Schneebruch und Waldbrandereignissen, auf Erstaufforstungs- und Umwandlungsflächen sowie auf Kahlschlags- und Naturverjüngungsflächen. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NT666 | Außerhalb von Köderstationen nicht in Häufchen auslegen. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NT673 | Anwendung vor vollständigem Reihenschluss, Boden muss sichtbar sein. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NT678-1 | Das Mittel ist giftig für Vögel und Kleinsäuger; deshalb bei allen Anwendungen im Freiland dafür sorgen, dass ausgebrachtes Granulat eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NT697 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut staubfrei und abriebfest ist. | Auflage | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NT699-6 | Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NT714-3 | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 6,8 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 6,8 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NT715-15 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,005 g pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NT716-1 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Menge an Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann, den Referenz-Wert von 2 g Staub pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode zu erbringen. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen im Rahmen der durch das Qualitätssicherungssystem zur Staubminderung in Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgeschriebene Probebeizungen und Funktionsprüfungen zu erbringen und zu dokumentieren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NT810 | In regelmäßigen Abständen sind die Erhaltungszustände der wichtigen Pflanzen- und Tierarten in den Steillagen zu überprüfen. Die Ergebnisse sind in ein- bis zweijährigem Abstand an das BVL zu berichten und durch Fachgespräche zwischen den betroffenen Bundesländern und den Bundesbehörden aufzuarbeiten. | Auflage | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| NW233 | Das Mittel darf nicht in Tankmischung mit paraffinölhaltigen Pflanzenschutzmitteln oder pa-raffinölhaltigen Zusatzstoffen ausgebracht werden. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SB012 | Mikroorganismen können ein Potential zur Auslösung von Sensibilisierungsreaktionen haben. | Auflage | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SB1903 | Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF155 | Schutzhandschuhe und Arbeitskleidung tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen. | Auflage | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF164 | Bei offener Ausbringung (ohne Köderstation) in Forsten sind Warnhinweise an geeigneter Stelle anzubringen. Die Hinweise müssen mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten: erste Maßnahmen, die im Falle einer Vergiftung ergriffen werden müssen, die Produkt- und Wirkstoffnamen inklusive der Konzentration sowie die Rufnummer eines Giftinformationszentrums und das Gegengift. | Auflage | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF165 | Eine Betretung behandelter Räume ohne Atemschutz ist erst 24 Stunden nach Abschluss der Behandlung erlaubt. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF177-1 | Beim Umgang mit frisch behandeltem Erntegut Schutzhandschuhe tragen. | Auflage | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF179 | Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. | Auflage | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF182 | Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) zu tragen. | Auflage | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF1831-3 | Beim Umgang mit behandeltem Obst im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Arbeitskleidung zu tragen. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF203 | Das Mittel darf nur in automatischen Tauchanlagen angewendet werden. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF260 | Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages keine unbeteiligten Personen das Gewächshaus betreten und unbeteiligte Personen das Gewächshaus erst betreten, wenn dieses gelüftet wurde. | Auflage | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF267-1 | Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 30 Minuten zu betreiben. | Auflage | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |
| SF274-11 | Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 11 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 2 | Mittel mit diesem Text |