Kennzeichnungstexte
Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Hinweise im Volltext. Ein Treffer lässt sich unmittelbar in die Mittelsuche übernehmen.
1.304 Treffer
| Kode | Text | Art | Bezug | betroffene Mittel | |
|---|---|---|---|---|---|
| ST129 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands. | Auflage | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| ST131 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Befüllen der Sämaschine und Säen des behandelten Saatgutes. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| ST226 | Kopf- und Gesichtsschutz mit Atemschutz mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe. braun/weiß) tragen, gemäß Richtlinie des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anforderung an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. | Auflage | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VA222 | Kartoffeln erst ab einer phänologischen Entwicklung der Knolle größer oder gleich BBCH-Code 45 ernten. | Auflage | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VA274 | Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VA283 | Anwendung nur in gewerblichen, stationären Saatgutbeizanlagen mit vollständig automatisierter und abgeschlossener Absackvorrichtung. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VA321 | Die Anwendung des Mittels muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VA546 | Spritzflüssigkeit unmittelbar nach dem Ansetzen ohne Unterbrechung ausbringen. | Auflage | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VH329 | Der Gehalt an Dimethylsulfat (DMS) im technischen Wirkstoff Pyraclostrobin darf 1 mg/kg nicht überschreiten. | Auflage | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VH330 | Der Gehalt an Schwermetallen im Mittel darf für Blei 0,5 x mg/kg, für Arsen 0,1 x mg/kg und für Cadmium 0,1 x mg/kg nicht überschreiten, wobei x den Gehalt an Kupfer ausgedrückt in g/kg bedeutet. | Auflage | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VH378 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Fluopicolide darf 3 g/kg nicht überschreiten. | Auflage | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VH632 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Bixafen darf 2 g/kg nicht überschreiten. | Auflage | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VN226 | Wurzelgemüse frühestens 6 Monate nach der Anwendung, alle anderen Kulturen frühestens 2 Monate nach der Anwendung anbauen. | Auflage | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VN231 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Getreide frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. | Auflage | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VN241 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse, Kopfkohlen und Blattkohlen frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. | Auflage | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VN242 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Wurzel- und Knollengemüse frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. | Auflage | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VN244 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Wurzel- und Knollengemüse frühestens 180 Tage nach der Anwendung stattfindet. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VN290 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung (ausgenommen Blatt- und Kohlgemüse sowie Ölsaaten) frühestens 30 Tage nach der Anwendung stattfindet. | Auflage | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VV216 | Im Behandlungsjahr anfallenden Aufwuchs der Grasuntersaat nicht verfüttern. | Auflage | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VV220 | Erzeugnisse aus behandelten Kulturen nicht verfüttern. | Auflage | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VV227 | Pellets oder deren verbrauchte Rückstände dürfen nicht mit Lebensmitteln oder Futtermitteln in Berührung kommen. | Auflage | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VV603 | Keine Verwendung behandelter Pflanzen als Grünfutter. | Auflage | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VV610 | Blätter von Rettich und Radieschen vor dem Inverkehrbringen entfernen. Das Entfernen der Blätter kann entfallen, wenn durch Vorernteproben sichergestellt ist, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| VZ5623 | Insgesamt nicht mehr als 4 Anwendungen pro Jahr und Kultur an Tafeltrauben, auch keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 3 | Mittel mit diesem Text |
| WA603 | Mittel nicht über 30 °C lagern | Auflage | Mittel | 3 | Mittel mit diesem Text |