Kennzeichnungstexte
Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Hinweise im Volltext. Ein Treffer lässt sich unmittelbar in die Mittelsuche übernehmen.
1.304 Treffer
| Kode | Text | Art | Bezug | betroffene Mittel | |
|---|---|---|---|---|---|
| WMFF9 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F9 | Auflage | Mittel | 11 | Mittel mit diesem Text |
| WMH13 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 13 | Auflage | Mittel | 11 | Mittel mit diesem Text |
| HS204 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS204: "Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln". | Auflage | Anwendung | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NG346 | Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1000 g Metazachlor pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NN265 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft. | Auflage | Mittel | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NT141 | Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 50 L/ha erfolgen. | Auflage | Anwendung | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NT154 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) und gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) produziert wird. Der Abstand von 50 m kann auf 20 m reduziert werden, wenn das Mittel nicht in Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NT180 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). Diese wird, bezogen auf die Gesamtheit der Pflanzenschutzmaßnahmen mit Luftfahrzeugen, für maximal 5 % der Gesamtwaldfläche des betreffenden Bundeslandes im Jahr erteilt. | Auflage | Anwendung | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NT181 | Dieses Insektizid wirkt nicht spezifisch allein gegen die zu bekämpfenden Schadorganismen. Die Anwendung kann daher auch Populationen anderer Arthropoden schädigen. Bei bekannten Vorkommen von Arthropoden-Arten, die in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, sollte daher von einer Behandlung abgesehen werden. | Auflage | Anwendung | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NT1841 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels und anderer Insektizide innerhalb einer zusammenhängenden Waldfläche - ausgenommen Saatgutbestände - darf innerhalb eines Kalenderjahres nur auf höchstens der Hälfte dieser Fläche erfolgen. Bei der Bestimmung zusammenhängender Waldflächen können die im Amtlichen Topographisch-kartographischen Informationssystem (ATKIS) - oder mit einem nachweislich vergleichbaren System entsprechend - als Flächentypen Wald und Gehölz ausgewiesenen Flächen gemeinsam veranschlagt werden. In die zusammenhängende Waldfläche können auch Teilflächen einbezogen werden, wenn diese weniger als 100 m entfernt liegen. Hiervon abweichend kann die Anwendung auf einer Fläche von mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG im Einzelfall auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen, mit ausreichender Auflösung durchgeführten Erhebungsverfahrens festgestellt hat, dass auf mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche die entsprechenden Schadschwellen überschritten sind und eine Anwendung des Mittels zum Erhalt des Bestandes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NT185 | Innerhalb der zusammenhängenden Waldfläche muss die erste Flugbahn des Hubschraubers mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite vom Waldrand entfernt verlaufen. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NT660 | Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. | Auflage | Mittel | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NT801 | Keine Anwendung in Naturschutzgebieten. Hiervon abweichend kann im Einzelfall eine Anwendung in Naturschutzgebieten erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt hat, dass eine Behandlung zum Erhalt des Pflanzenbestandes im Sinne der Zweckbestimmung des Schutzgebietes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 10 | Mittel mit diesem Text |
| NW613 | Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - entfernt verlaufen. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 10 | Mittel mit diesem Text |
| SF170 | Gewächshäuser sind nach der Anwendung des Mittels gut zu belüften. | Auflage | Anwendung | 10 | Mittel mit diesem Text |
| SF642 | Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten oder eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 10 | Mittel mit diesem Text |
| VH384 | Der Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff im Pflanzenschutzmittel darf 0,1 % nicht überschreiten. | Auflage | Mittel | 10 | Mittel mit diesem Text |
| WMH14 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 14 | Auflage | Mittel | 10 | Mittel mit diesem Text |
| WMH32 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 32 | Auflage | Mittel | 10 | Mittel mit diesem Text |
| WMI4A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4A | Auflage | Mittel | 10 | Mittel mit diesem Text |
| WMI6 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 6 | Auflage | Mittel | 10 | Mittel mit diesem Text |
| HF189 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 189: "Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist." | Auflage | Anwendung | 9 | Mittel mit diesem Text |
| HS220 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS220: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels". | Auflage | Anwendung | 9 | Mittel mit diesem Text |
| HS530-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". | Auflage | Anwendung | 9 | Mittel mit diesem Text |
| HS610-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". | Auflage | Anwendung | 9 | Mittel mit diesem Text |