Datenstand: 02.09.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

Kennzeichnungstexte

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1.304 Treffer
KodeText ArtBezug betroffene Mittel
SF275-14AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. Anwendungsbestimmung Anwendung 19 Mittel mit diesem Text
SS500 Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. Auflage Anwendung 19 Mittel mit diesem Text
WMH12 Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 12 Auflage Mittel 19 Mittel mit diesem Text
HS1201 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS1201: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels". Auflage Anwendung 18 Mittel mit diesem Text
NH678 Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Kleinsäuger; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden." Auflage Mittel 18 Mittel mit diesem Text
NN333 Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Phytoseiulus persimilis (Raubmilbe) eingestuft. Auflage Mittel 18 Mittel mit diesem Text
NN3842 Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. Auflage Mittel 18 Mittel mit diesem Text
SF514-1 Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft sicherzustellen, dass außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs keine Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Nachweisgrenze (größer oder gleich 0.01 ppm) auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren. Auflage Mittel 18 Mittel mit diesem Text
SF524 Bei Anwendung in Räumen/Lagern nach dem Start der Begasung diese sofort verlassen und verschließen. Bei Anwendung unter gasdichten Planen das zu behandelnde Gut gasdicht abdecken und nach dem Start der Begasung den Gefahrenbereich sofort verlassen. Auflage Mittel 18 Mittel mit diesem Text
SS220 Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. Auflage Mittel 18 Mittel mit diesem Text
ST3312 Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp (Kennbuchstabe, Kennfarbe) und Gasfilterklasse sind anzugeben. Auflage Mittel 18 Mittel mit diesem Text
WMFD1 Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D1 Auflage Mittel 18 Mittel mit diesem Text
LM120 Pflanzenschutzmittel vor Frost schützen. Auflage Mittel 17 Mittel mit diesem Text
NT672 Anwendung bis maximal 70 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze. Anwendungsbestimmung Anwendung 17 Mittel mit diesem Text
SF275-28AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. Anwendungsbestimmung Anwendung 17 Mittel mit diesem Text
SF275-4WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. Anwendungsbestimmung Anwendung 17 Mittel mit diesem Text
SF607 Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden. Auflage Anwendung 17 Mittel mit diesem Text
VA452 Nicht anwenden bei Vorhandensein von Pilzen; anderenfalls dafür Sorge tragen, dass die Pilze nicht zum Verzehr gelangen. Auflage Anwendung 17 Mittel mit diesem Text
NG301-1 Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (Bekanntmachung BVL 18/02/02 vom 29.01.2018, BAnz AT 16.02.2018 B3, in der jeweils geltenden Fassung; auch veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/NG301). Anwendungsbestimmung Mittel 16 Mittel mit diesem Text
NT145-1 Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten. Anwendungsbestimmung Anwendung 16 Mittel mit diesem Text
NZ180 Es dürfen nur Hubschrauber mit angebauter Sprühanlage, z. B. von den Herstellern Simplex oder Isolair, und Injektordüsen der Größe 05 verwendet werden. Auflage Anwendung 16 Mittel mit diesem Text
SB1904 Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Anwendungsbestimmung Mittel 16 Mittel mit diesem Text
SF275-28OS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. Anwendungsbestimmung Anwendung 16 Mittel mit diesem Text
SF283 Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. Anwendungsbestimmung Anwendung 16 Mittel mit diesem Text
ST1202 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. Auflage Anwendung 16 Mittel mit diesem Text