Datenstand: 02.09.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

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Lumisena

Anwendungs-Nummer: 00A994-00/00-001

Kulturen
Sonnenblume
Schaderreger
Falscher Mehltau (Plasmopara halstedii)
Anwendungsbereich
Freiland
Wirkungsbereich
Fungizid
Anwendungstechnik
Saatgutbehandlung
Entwicklungsstadium
00 – 00
Anwendungen je Kultur
Anwendungen je Vegetationsperiode
1
zugelassen bis
03.03.2028

Aufwandmengen

BedingungMittelaufwandWasseraufwand
0,094 CTK

Wartezeiten

KulturWartezeitBemerkungenausgenommen
Sonnenblume Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Anwendungszeitpunkte

Bemerkungen

Auflagen

Kode Text Kultur Abstand
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NT699-1 Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts).
NT715-15 Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,005 g pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.