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Anwendungs-Nummer: 005693-00/04-003
- Kulturen
- Rote Johannisbeere, Schwarze Johannisbeere, Weiße Johannisbeere
- Schaderreger
- Abtötung von Stockaustrieb
- Anwendungsbereich
- Freiland
- Wirkungsbereich
- Herbizid
- Anwendungstechnik
- spritzen
- Entwicklungsstadium
- – – 31
- Anwendungen je Kultur
- –
- Anwendungen je Vegetationsperiode
- 1
- Art der Zulassung
- Genehmigung (Lückenindikation)
- zugelassen bis
- 31.01.2027
Aufwandmengen
| Bedingung | Mittelaufwand | Wasseraufwand |
|---|---|---|
| 0,8 LH | 400 – 400 LH |
Wartezeiten
| Kultur | Wartezeit | Bemerkungen | ausgenommen |
|---|---|---|---|
| Schwarze Johannisbeere | – | Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. | – |
| Weiße Johannisbeere | – | Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. | – |
| Rote Johannisbeere | – | Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. | – |
Anwendungszeitpunkte
- bei 5-10 cm Neutrieb
- bis 15 cm Trieblänge
Bemerkungen
- AT0030
- AT1260
Mischpartner
| Mittel | Zulassungsnummer | Aufwandmenge |
|---|---|---|
| 025380-00 | 025380-00 |
2 LH
|
Auflagen
| Kode | Text | Kultur | Abstand |
|---|---|---|---|
| NW642 | Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. | – | – |